Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Dorf- und Geschichtsverein Essenheim" und ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Sitz des Vereins ist Essenheim.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist,
- das Ortsbild von Essenheim zu erhalten, zu erneuern, zu entwickeln und zu verbessern und
- die Geschichte Essenheims zu erforschen und bekannt zu machen sowie
- Gegenstände aus dem Leben und Wirtschaften früherer Einwohner und Einwohnerinnen zu sichern und zu erhalten. - Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde, den in Essenheim tätigen politischen Parteien und Gruppen, den Kirchengemeinden, dem Volksbildungswerk und allen in Essenheim tätigen Vereinen an.
- Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein insbesondere Vorträge, Kurse, Lehrfahrten, Besichtigungen und Pflanzaktionen durchführen, die Bürgerinnen und Bürger Essenheims im Rahmen seiner Zielsetzung beraten, Stellungnahmen abgeben sowie Druckwerke herausgeben.
- Der Verein kann sich Vereinen und Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung anschließen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 55 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mttel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied können alle Personen werder, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Der Beiitritt erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres,
- durch Tod,
- durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Woche nach Zugang Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhailt der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Geld- und Sachspenden,
- öffentliche Zuwendungen,
- Sammlungen und Werbeaktionen,
- sonstige Zuwendungen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mtgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, nach Möglichkeit im 1. Quartal, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
- Die Einladung mit der Tagesordnung muss den Mitgliedern mit einer Frist von einer Woche schriftlich zugehen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungs- und Prüfberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen,
- die Festsetzung der Beitragshöhe,
- die Ehrung von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Anderung der Satzung und
- die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit, die Auflösung des Vereins der 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversamrnlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in sowie drei Beisitzer/innen.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Arbeitskreise
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitskreise berufen. Er soll einen Arbeitskreis "Dorferneuerung" und einen Arbeitskreis "Ortsgeschichte" berufen.
- In die Arbeitskreise können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
- Die Arbeitskreise werden für die Dauer der Wahlperiode des jeweiligen Vorstandes gebildet.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Ortsgerneinde Essenheim zu, die es entsprechend den Zwecken des Vereins zu verwenden hat.
Essenheim, den 25.03.1996